Die überarbeiteten European Sustainability Reporting Standards stehen fest. Am 3. Juli 2026 hat die Europäische Kommission sie als Delegierte Verordnung (EU) 2026/1563 angenommen, am 21. September 2026 wurden sie im Amtsblatt veröffentlicht. Die meiste Aufmerksamkeit galt bisher den gestrichenen Datenpunkten – mehr dazu in unserem Beitrag zum EFRAG-Entwurf der ESRS-Datenpunktliste 2026. Die Änderungen mit der größten praktischen Wirkung setzen aber einen Schritt früher an: bei der Frage, wie Sie die doppelte Wesentlichkeitsanalyse (DMA) durchführen, die überhaupt erst entscheidet, welche dieser Datenpunkte Sie berichten.
Kurz gefasst: Die doppelte Wesentlichkeitsanalyse bleibt auch nach den überarbeiteten ESRS Pflicht, der Prozess wird aber verhältnismäßiger. Unternehmen dürfen Schlussfolgerungen auf Themenebene top-down ziehen (ESRS 1 §27), müssen nicht jede denkbare IRO bewerten und dürfen sich auf Informationen stützen, die ohne unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand verfügbar sind (§32). Die Wertschöpfungskette lässt sich mit Branchen- oder Regionaldaten bewerten (§33), und die Analyse muss nur bei signifikanten Änderungen aktualisiert werden (§34). Im Gegenzug werden die Regeln strenger bei der Brutto- vs. Nettobetrachtung (§43), bei positiven Auswirkungen (§44) und beim Verbot, nicht wesentliche Informationen offenzulegen (§24). Die überarbeiteten ESRS sind für Geschäftsjahre ab dem 1. Januar 2027 verpflichtend.
Dieser Beitrag zur Wesentlichkeitsanalyse nach den ESRS 2026 erläutert jede Änderung, stellt die Regeln von 2023 und 2026 gegenüber und beantwortet die Frage, die sich viele Nachhaltigkeitsteams gerade stellen: Müssen wir unsere DMA neu machen? Wenn Sie zunächst die Grundlagen auffrischen möchten, lesen Sie unsere Schritt-für-Schritt-Anleitung zur doppelten Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD.
Zeitplan: von der EFRAG-Empfehlung zum verbindlichen Standard
| Datum | Meilenstein |
|---|---|
| 26. Feb. 2025 | Kommission legt das Omnibus-Vereinfachungspaket vor |
| 3. Dez. 2025 | EFRAG übermittelt die fachliche Empfehlung zu den vereinfachten ESRS |
| 26. Feb. 2026 | Omnibus-I-Richtlinie (EU) 2026/470 veröffentlicht – CSRD-Anwendungsbereich auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Beschäftigten und 450 Mio. € Nettoumsatz eingegrenzt |
| 3. Jul. 2026 | Kommission nimmt die überarbeiteten ESRS an (Pressemitteilung) |
| 21. Sep. 2026 | Überarbeitete ESRS als Verordnung (EU) 2026/1563 im Amtsblatt veröffentlicht |
| 10. Nov. 2026 | Überarbeitete ESRS treten in Kraft |
| GJ 2026 | Wahlrecht: ESRS 2023, überarbeitete ESRS vollständig oder ESRS 2023 mit Erleichterungen (inkl. Top-down-DMA) |
| GJ 2027 | Überarbeitete ESRS für alle berichtspflichtigen Unternehmen verpflichtend |
Für das Geschäftsjahr 2026 räumt der delegierte Rechtsakt ein Wahlrecht ein. Unternehmen können die ESRS 2023 weiter anwenden, vollständig auf die überarbeiteten ESRS umsteigen oder die ESRS 2023 mit acht konkreten Erleichterungen anwenden – zwei davon betreffen die DMA unmittelbar: der Top-down-Ansatz sowie die Erleichterungen zu „unverhältnismäßigen Kosten oder unverhältnismäßigem Aufwand“ und zur Wertschöpfungskette. Für welche Option Sie sich auch entscheiden: Sie müssen sie in der Nachhaltigkeitserklärung angeben.
Was gleich bleibt
Bevor wir zu den Änderungen kommen, lohnt sich ein klarer Blick darauf, was sich nicht geändert hat:
- Die doppelte Wesentlichkeit bleibt das Fundament. Ein Nachhaltigkeitsaspekt ist wesentlich, wenn er die Definition der Wesentlichkeit der Auswirkungen, der finanziellen Wesentlichkeit oder beider erfüllt (die Definition steht jetzt im ESRS-Glossar).
- Die Kriterien für die Schwere sind unverändert. Tatsächliche negative Auswirkungen werden nach ihrer Schwere bewertet – Ausmaß, Umfang und Unabänderlichkeit; potenzielle Auswirkungen nach Schwere und Wahrscheinlichkeit. Bei potenziellen negativen Auswirkungen auf die Menschenrechte hat die Schwere weiterhin Vorrang vor der Wahrscheinlichkeit (ESRS 1 §40).
- Auswirkungen, Risiken und Chancen (IROs) bleiben die Analyseeinheit. Eine Einführung bietet unser Beitrag zu IROs im Rahmen der CSRD.
- Die Zeithorizonte sind unverändert: kurzfristig entspricht dem Berichtszeitraum des Abschlusses, mittelfristig bis zu fünf Jahre, langfristig mehr als fünf Jahre.
- Die finanzielle Wesentlichkeit beruht weiterhin auf der Wahrscheinlichkeit und dem potenziellen Ausmaß finanzieller Effekte (§50). Schwellenwerte sind nicht vorgegeben – Sie legen eigene fest und begründen sie.
- Die DMA muss beschrieben werden – in der Nachhaltigkeitserklärung (ESRS 2 IRO-1) –, und Prüfer werden sie im Rahmen der Prüfung mit begrenzter Sicherheit weiterhin unter die Lupe nehmen. Eine kleine Umstrukturierung gibt es: Die Beschreibung Ihrer wesentlichen IROs steht jetzt in ESRS 2 IRO-2, während sich SBM-3 auf ihr Zusammenspiel mit Strategie, Geschäftsmodell und finanziellen Effekten konzentriert.
Die 9 wichtigsten Änderungen: doppelte Wesentlichkeitsanalyse nach den überarbeiteten ESRS
1. Der Top-down-Ansatz ist ausdrücklich erlaubt
Die sichtbarste Änderung. Nach den überarbeiteten ESRS 1 §27 darf ein Unternehmen ohne weitere Bewertung zu dem Schluss kommen, dass seine Auswirkungen, Risiken oder Chancen zu einem Thema oder Unterthema wesentlich oder nicht wesentlich sind – auf Grundlage einer Analyse seiner Strategie und seines Geschäftsmodells, seiner Sektoren, Standorte und Wertschöpfungskette. EFRAG und die Kommission bezeichnen dies als „Top-down-Ansatz“.
In der Praxis heißt das: Ein Softwareunternehmen muss kein Dutzend IROs bewerten, um festzustellen, dass biologische Vielfalt nicht wesentlich ist, und ein Stahlhersteller braucht keine aufwendige Bewertungsrunde, um festzustellen, dass der Klimawandel wesentlich ist. Laut den Anwendungsanforderungen können qualitative Überlegungen ausreichen, und die Schlussfolgerung darf auf Themenebene gezogen werden.
Zwei Grenzen gelten. Ist das Ergebnis nicht offensichtlich, bleibt eine spezifische Bewertung erforderlich (Bottom-up, §28). Und Sie können beide Ansätze Thema für Thema kombinieren – top-down für die eindeutigen Fälle, eine detaillierte IRO-Bewertung für die Grenzfälle.
2. Keine Vollerhebung aller denkbaren IROs
Die überarbeiteten ESRS 1 §32 stellen klar, dass die DMA auf „angemessenen und belastbaren Informationen“ beruht, die zum Berichtsstichtag „ohne unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßigen Aufwand“ verfügbar sind, und dass ein Unternehmen nicht jede denkbare Auswirkung, jedes Risiko und jede Chance bewerten muss – sondern nur die Bereiche, in denen wesentliche IROs wahrscheinlich sind. Die Anwendungsanforderungen ergänzen, dass eine quantitative Bewertung nicht zwingend erforderlich ist.
Damit endet der Ansatz der „Longlist mit 300 IROs“, den manche Unternehmen der ersten Welle gewählt haben. Notwendig bleibt eine belastbare Begründung, wo Sie hingeschaut haben und wo nicht.
3. Bewertung der Wertschöpfungskette ohne direkten Input von Lieferanten
Nach §33 kann der Teil der DMA, der die Wertschöpfungskette betrifft, ohne direkten Input von Akteuren der Wertschöpfungskette erfolgen – mit regionalen Durchschnittsdaten, Branchendaten oder allgemein verfügbaren Informationen. Das ist das Gegenstück zum Value-Chain-Cap: Seit der Delegierten Verordnung (EU) 2026/1560 dürfen berichtspflichtige Unternehmen von Partnern in der Wertschöpfungskette mit bis zu 1.000 Beschäftigten nicht mehr verlangen, als der freiwillige Standard (Voluntary Standard, VS) enthält. Den Cap und den VS erklären wir ausführlich in VSME vs ESRS nach Omnibus.
4. Neue, ausdrückliche Regeln zur Brutto- vs. Nettobetrachtung
Diese Änderung wird am ehesten Anpassungen bestehender Analysen erfordern. Die ESRS 2023 ließen offen, ob Auswirkungen vor oder nach Minderungsmaßnahmen zu bewerten sind. Die überarbeiteten ESRS 1 §43 klären das jetzt:
- Tatsächliche negative Auswirkungen werden so bewertet, wie sie tatsächlich eingetreten sind. Minderungsmaßnahmen aus früheren Perioden werden berücksichtigt, Abhilfemaßnahmen im Berichtszeitraum dagegen nicht.
- Potenzielle negative Auswirkungen dürfen nur durch Präventions- und Minderungsmaßnahmen reduziert werden, die bereits umgesetzt sind und bei denen vernünftigerweise von ihrer Wirksamkeit ausgegangen werden kann. Geplante Maßnahmen und Richtlinien, die lediglich künftige Schritte ankündigen, bleiben außen vor.
Wenn in Ihrer DMA für 2024 oder 2025 potenzielle Auswirkungen abzüglich geplanter Maßnahmen bewertet wurden, sollten Sie diese Bewertungen noch einmal prüfen.
5. Positive Auswirkungen werden eigenständig bewertet
Überarbeitete ESRS 1 §44: Positive Auswirkungen werden für sich bewertet, ohne Verrechnung mit negativen Auswirkungen. Und zwei Dinge gelten ausdrücklich nicht als positive Auswirkungen: die Behebung eigener negativer Auswirkungen und die bloße Einhaltung gesetzlicher Vorgaben.
6. Die ESRS-Themenliste wird zur unverbindlichen Orientierungshilfe
Die Liste der Nachhaltigkeitsaspekte (bisher ESRS 1 AR 16) wandert in Anhang A der ESRS 1 und ist nun eine unverbindliche Orientierungshilfe – „einer der Inputs“ für die DMA. Unter-Unterthemen entfallen. EFRAG beschreibt die Liste als nicht mehr verpflichtend zu berücksichtigen. Sie bleibt eine nützliche Checkliste, aber Sie müssen nicht mehr für jede einzelne Zeile eine Schlussfolgerung dokumentieren. Ein Detail für Ihre Vorlagen: ESRS E3 heißt jetzt schlicht „Wasser“ – Meeresressourcen sind in ESRS E5 gewandert.
7. Ein strengerer Wesentlichkeitsfilter für Informationen
Die überarbeiteten ESRS unterscheiden primäre Nutzer und sonstige Nutzer der Nachhaltigkeitserklärung (§23). Und §24 bestimmt nun, dass ein Unternehmen nicht wesentliche Informationen nicht offenlegen darf (im englischen Original „shall not disclose“) – die Kommission hat EFRAGs weichere Formulierung „is not required to“ verschärft. Klar gekennzeichnete ergänzende Informationen bleiben möglich (§§107–108). Ein neues Kapitel zur sachgerechten Darstellung (Fair Presentation, §§19–21) stellt klar, dass die Erklärung als Ganzes beurteilt wird und nicht Angabe für Angabe.
Das betrifft auch ESRS 2. 2023 galt ESRS 2 unabhängig von der Wesentlichkeitsanalyse. Der überarbeitete Text besagt, dass die Angabepflichten nach ESRS 2 „voraussichtlich für alle Unternehmen zu wesentlichen Informationen führen“ – eine subtile, aber echte Verschiebung, bei der KPMG empfiehlt, bestehende ESRS-2-Einschätzungen gegebenenfalls zu überprüfen.
8. Die Einbindung von Interessenträgern kann auf der Sorgfaltspflicht aufbauen
Die Einbindung betroffener Interessenträger bleibt „ein zentraler Input“ (§42). Die Anwendungsanforderungen stellen aber klar, dass die Einbindung im Rahmen Ihrer Due-Diligence-Prozesse genügt – ein separater Einbindungsprozess für die DMA ist nicht nötig. Zivilgesellschaftliche Organisationen, NGOs und Gewerkschaften können stellvertretend für betroffene Interessenträger auftreten, und laut den Anwendungsanforderungen kann die Natur als „stiller“ betroffener Interessenträger betrachtet werden. ESRS 2 IRO-1 verlangt eine Beschreibung der Stakeholder-Konsultation nur, wenn Sie konsultieren. Unser Beitrag zur Stakeholder-Analyse bei der doppelten Wesentlichkeit zeigt, wie Sie dies verhältnismäßig organisieren.
9. Aktualisierung nur bei signifikanten Änderungen
Überarbeitete ESRS 1 §34: Prüfen Sie zu jedem Berichtsstichtag, ob signifikante Änderungen eingetreten sind – im Geschäft, in der Wertschöpfungskette oder in der Bewertungsmethodik –, und aktualisieren Sie die DMA nur dann. ESRS 2 IRO-1 verlangt die Angabe, wann Sie Ihre Analyse zuletzt aktualisiert haben, und keine Standardformulierungen.
Weitere Erleichterungen, die Sie kennen sollten:
- Kommen Sie zu dem Schluss, dass der Klimawandel nicht wesentlich ist, verlangt IRO-2 §37(b) nur noch die Grundlage für diese Schlussfolgerung – nicht mehr die detaillierte, zukunftsgerichtete Analyse, die 2023 gefordert war.
- Erwartete finanzielle Effekte können unter bestimmten Voraussetzungen in quantitativer Form weggelassen werden, mit verlängerten Übergangsfristen (Unternehmen der ersten Welle: alle erwarteten finanziellen Effekte können vor dem GJ 2028 entfallen, quantitative vor dem GJ 2030).
- Unternehmenserwerbe können für ein Jahr aus der DMA und der Nachhaltigkeitserklärung ausgeklammert werden.
ESRS 2023 vs. überarbeitete ESRS: die Wesentlichkeitsanalyse im direkten Vergleich
| Aspekt | ESRS 2023 | Überarbeitete ESRS (2026) |
|---|---|---|
| Doppelte Wesentlichkeit | Erforderlich | Erforderlich |
| Ansatz | Implizit bottom-up, IRO für IRO | Top-down erlaubt (§27), bottom-up (§28) oder pro Thema kombiniert |
| Umfang der IRO-Suche | Nicht begrenzt; Themenliste zu berücksichtigen | Keine Bewertung jeder denkbaren IRO nötig; unverhältnismäßige Kosten oder unverhältnismäßiger Aufwand (§32) |
| Themenliste | ESRS 1 AR 16 | Anhang A, unverbindliche Orientierungshilfe; keine Unter-Unterthemen; E3 umbenannt in „Wasser“ |
| Wertschöpfungskette | Direkte Einbindung, wo möglich, erwartet | Branchen-/Regionaldaten zulässig (§33); Value-Chain-Cap |
| Brutto vs. Netto | Nicht geregelt | Nur umgesetzte, wirksame Minderungsmaßnahmen (§43) |
| Positive Auswirkungen | Nicht geregelt | Eigenständig bewertet, keine Verrechnung (§44) |
| Nicht wesentliche Informationen | Keine Pflicht zur Offenlegung | Dürfen nicht offengelegt werden (§24); ergänzende Informationen, wenn gekennzeichnet |
| ESRS 2 | Gilt immer | Voraussichtlich für alle Unternehmen wesentlich |
| Einbindung von Interessenträgern | Als Teil der DMA erwartet | Einbindung im Rahmen der Sorgfaltspflicht genügt |
| Aktualisierungen | Nicht ausdrücklich geregelt | Nur bei signifikanten Änderungen (§34); Datum der letzten Aktualisierung angeben |
| Klimawandel nicht wesentlich | Ausführliche Erläuterung inkl. zukunftsgerichteter Analyse | Grundlage der Schlussfolgerung |
| Wesentlichkeitsmatrix | Nicht vorgeschrieben | Nicht vorgeschrieben |
Müssen Sie Ihre doppelte Wesentlichkeitsanalyse neu durchführen?
Nein – nicht automatisch. Es gibt keine Pflicht, eine DMA zu wiederholen, nur weil sich die Standards geändert haben. Auslöser ist §34: signifikante Änderungen in Ihrem Geschäft, Ihrer Wertschöpfungskette oder Ihrer Methodik. KPMG formuliert es deutlich: Jährliche Aktualisierungen sind nicht nötig, solange veränderte Umstände oder Einschätzungen des Managements sie nicht erfordern.
Aber „keine komplette Neuauflage“ heißt nicht „keine Überprüfung“. Wenn Sie als Unternehmen der ersten Welle für das GJ 2026 oder 2027 auf die überarbeiteten ESRS umstellen, prüfen Sie Ihre bestehende Analyse anhand dieser fünf Punkte:
- Brutto vs. Netto: Wurden potenzielle Auswirkungen durch geplante statt umgesetzte Maßnahmen reduziert?
- Positive Auswirkungen: Wurden positive und negative Auswirkungen verrechnet oder Compliance-Maßnahmen als positive Auswirkungen gezählt?
- Informationsfilter: Enthält Ihre Erklärung Informationen, die nicht wesentlich sind und nun entfallen sollten?
- ESRS 2: Passen Ihre ESRS-2-Einschätzungen zur neuen Logik „voraussichtlich wesentlich“?
- Aufwand: Können Sie eine unverhältnismäßige Bottom-up-Bewertung offensichtlich wesentlicher oder offensichtlich unwesentlicher Themen durch eine dokumentierte Top-down-Schlussfolgerung ersetzen – und im nächsten Zyklus Aufwand sparen?
Wenn Sie erstmals für das GJ 2027 berichten (ehemals zweite Welle, jetzt über 1.000 Beschäftigte und 450 Mio. € Umsatz), können Sie Ihre DMA von Anfang an auf die neuen Regeln ausrichten. Unser Beispiel für eine doppelte Wesentlichkeitsanalyse zeigt, wie eine verhältnismäßige, prüfungssichere Analyse in der Praxis aussieht – und unsere DMA-Dokumenten-Checkliste sagt Ihnen, welche Unterlagen Sie zuerst sammeln sollten.
Was passiert mit EFRAG IG 1?
Die EFRAG-Umsetzungsleitlinie zur Wesentlichkeitsanalyse (IG 1, Mai 2024) wurde nicht zurückgezogen, ist aber für die Standards von 2023 geschrieben. Im Juli 2026 erklärte EFRAG, dass Umsetzungsleitlinien für die überarbeiteten ESRS noch nicht verfügbar sind; laut Arbeitsprogramm 2026 kann IG 1 überprüft und aktualisiert werden. Bis dahin können Sie IG 1 als Hintergrund für Konzepte wie Schwere und Wahrscheinlichkeit nutzen – wo sie jedoch dem Text der überarbeiteten ESRS 1 widerspricht (etwa bei Brutto vs. Netto), hat der Standard Vorrang.
Was die überarbeiteten ESRS für Ihren DMA-Prozess bedeuten
Die Richtung ist klar: weniger mechanisches Scoring, mehr dokumentiertes Urteilsvermögen. Das klingt, als würden strukturierte Tools unwichtiger. In der Praxis ist das Gegenteil der Fall. Eine Top-down-Schlussfolgerung ist nur belastbar, wenn Sie zeigen können, warum Sie zu ihr gekommen sind; „keine Vollerhebung“ ist nur akzeptabel, wenn Ihr Prüfer nachvollziehen kann, wo Sie hingeschaut haben; und eine Aktualisierung „nur bei signifikanten Änderungen“ setzt voraus, dass klar dokumentiert ist, was Sie beim letzten Mal entschieden haben.
Genau dafür ist Materiality Master gebaut. Sie können IROs dort im Detail bewerten, wo das Ergebnis nicht offensichtlich ist, eigene Wesentlichkeitsschwellenwerte festlegen und dokumentieren, jede Einschätzung mit Nachweisen und Kommentaren versehen und sich auf den Prüfpfad verlassen, um zu zeigen, wann und warum sich etwas geändert hat. Sobald Ihre wesentlichen Themen feststehen, übersetzt das ESRS Datenpunkte Mapping Tool sie in die konkreten Datenpunkte, die Sie berichten müssen.
Erkunden Sie die überarbeiteten ESRS-Datenpunkte selbst
Durchsuchen und filtern Sie jeden Datenpunkt der überarbeiteten ESRS mit unserem kostenlosen ESRS Datapoint Explorer – ganz ohne Tabellen-Chaos.
ESRS Datapoint Explorer öffnenBeratungen, die Analysen für mehrere Mandanten durchführen, finden weitere Informationen auf unserer Seite für Beraterinnen und Berater.
Das Wichtigste in Kürze
- Die überarbeiteten ESRS (Verordnung (EU) 2026/1563) sind ab dem GJ 2027 verpflichtend; für das GJ 2026 können Unternehmen zwischen alten und neuen Regeln wählen oder bestimmte Erleichterungen nutzen.
- Die doppelte Wesentlichkeit bleibt Pflicht – Definition, Zeithorizonte und die Pflicht zur Beschreibung des Prozesses sind unverändert.
- Der Prozess wird verhältnismäßiger: Top-down-Schlussfolgerungen (§27), keine IRO-Vollerhebung (§32), Wertschöpfungskette über Branchendaten (§33), Aktualisierung nur bei signifikanten Änderungen (§34).
- Mehr Strenge, wo es darauf ankommt: Brutto vs. Netto (§43), positive Auswirkungen ohne Verrechnung (§44) und ein Offenlegungsverbot für nicht wesentliche Informationen (§24).
- Keine automatische Neuauflage bestehender DMAs – prüfen Sie sie aber anhand der fünf oben genannten Punkte.
- EFRAG IG 1 ist weiterhin verfügbar, aber noch nicht an die überarbeiteten Standards angepasst.
Für das große regulatorische Bild – wer nach Omnibus noch berichtspflichtig ist und was für alle anderen gilt – lesen Sie VSME vs ESRS: Welcher Standard gilt nach Omnibus?


